
KONTROLLSYSTEME
Die Einführung intelligenter RDKS verbessert die Sicherheit
WANN IST EIN RDKS GESETZLICH VORGESCHRIEBEN?
Verordnung (EG) 661/2009
> Seit dem 1. November 2012 sind Reifendruckkontrollsysteme für neu homologierte Fahrzeugmodelle Plicht.
> Seit dem 1. November 2014 sind Reifendruckkontrollsysteme für neu zugelassene Fahrzeuge (Erstausrüstung) der Typklasse M1 Plicht.
Die Typklasse M1 umfasst Pkw zur Personenbeförderung mit höchstens acht Sitzplätzen, Fahrersitz ausgenommen, und Wohnmobile.
WELCHE MINDESTANFORDERUNGEN SIND GESETZLICH VORGESCHRIEBEN?
Parameter | Mindestanforderungen nach ECE-R 64 |
Warnschwelle | 20% Druckverlust (bezogen auf warme Reifen) oder 1,5 bar |
Erkennungszeit | Panne (1 Reifen): max. 10 min, Diffusion (4 Reifen): max. 60 min |
Systemfehlererkennung | Bei Ausfall einer Systemkomponente Anzeige nach max. 10 min |
WAS MUSS DIE WERKSTATT BEACHTEN?
> Fahrzeuge, die gemäß der Verordnung (EG) 661/2009 über RDKS verfügen müssen, sind mit Rädern (z.B. Winterrädern) ohne RDK- Sensoren nicht zulässig.
> Bis 19.05.2018 wird ein nicht funktionstüchtiges RDKS bei der Hauptuntersuchung nach §29 der StVZO als „geringer Mangel“ eingestuft. Der Fahrzeughalter hat diesen Mangel unverzüglich zu beseitigen und die Wiedervorführung des Fahrzeugs kann notwendig werden.
> Ab 20.05.2018 wird ein nicht funktionstüchtiges RDKS bei der Hauptuntersuchung als „erheblicher Mangel“ eingestuft.
> Produktspeziische Montagetechniken müssen beachtet werden.